Satzung des Uckermärkischen Geschichtsvereins zu Prenzlau e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen "Uckermärkischer Geschichtsverein zu Prenzlau" und nach Eintragung in das Vereinsregister die zusätzliche Bezeichnung "e. V.".
Abkürzung: "UGVP"
2. Der Verein wurde am 01. Dezember 1989 gegründet.
3. Sitz des Vereins ist Prenzlau.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein bezweckt die Erforschung der Geschichte und der kulturellen Entwicklung der Uckermark und ihrer Bewohner bis auf die heutige Zeit, die Hebung des Kunstsinnes in der Uckermark und die Erhaltung von Kultur?, Bau? und Bodendenkmälern.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Gründung einer den Zwecken des Vereins dienenden Bibliothek, durch öffentliche Vorträge, durch Veröffentlichungen, durch Ausstellungen und Exkursionen.
3. Der Verein strebt den Austausch und die Zusammenarbeit mit anderen gemeinnützigen Organisationen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts an, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen.
4. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung.
6. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus ordentlichen, fördernden, korrespondierenden und Ehren? Mitgliedern.
2. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die den Zweck des Vereins unterstützt.
3. Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Zweck des Vereins fördern und unterstützen.
4. Zu korrespondierenden Mitgliedern können Einzelpersonen wissenschaftlicher Einrichtungen vom Vorstand ernannt werden.
5. Zum Ehrenmitglied werden Personen ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.

§ 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei einer Ablehnung des Antrags müssen dem Antragsteller die Gründe hierfür mitgeteilt werden. Ein Antrag soll nur abgelehnt werden, wenn wesentliche Vereinsinteressen entgegenstehen.
2. Jugendliche ab 14 Jahre können Mitglied werden.
3. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aushändigung einer Mitgliedskarte.
4. Die Mitgliedschaft endet durch den freiwilligen Austritt, durch den Ausschluss oder durch Tod.
5. Bei groben oder wiederholten Verstößen gegen Satzungsinhalte oder die Vereinsinteressen kann der Ausschluss eines Mitglieds erfolgen. Darüber entscheidet die Mitgliederversammlung.
6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins aus rückständigen Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft sind alle dem Verein gehörenden Materialien innerhalb eines Monats zurückzugeben.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedem Mitglied steht das Recht auf aktive Teilnahme am Vereinsleben zu, insbesondere: das Recht auf Teilnahme an der Mitgliederversammlung, das Rede?, Antrags?, Auskunfts? und Stimmrecht, das aktive und passive Wahlrecht, die Wahrnehmung von Minderheitsrechten, sowie weitere gesetzlich vorgeschriebene Rechte.
2. Die Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, kostenlos das Informationsblatt des Vereins zu beziehen sowie bevorzugt Publikationen des Vereins zu erwerben.

§ 6 Mitgliedsbeiträge
1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Festgesetzte Jahresbeiträge sind auch bei Eintritt während des Geschäftsjahres mit Eintritt fällig.
2. Die Mitglieder zahlen ihre Beiträge bis zum 30.06. des Jahres beim Schatzmeister oder überweisen den fälligen Betrag auf das Konto des Vereins.
3. Korrespondierende und Ehren? Mitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
4. Mitgliedern, die mit ihrer Beitragszahlung im Rückstand sind, werden nach erfolgter schriftlicher Mahnung die Mitgliedschaftsrechte bis zur Zahlung gestrichen.

§ 7 Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.

§ 8 Die Mitgliederversammlung
1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
? Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
? Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung,
? weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder zwingend nach dem Gesetz ergeben.
3. Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von 3 Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung eines jeden Mitgliedes einberufen.
4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder 20% der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt. Die Ladungsfrist kann dann auf 1 Woche verkürzt werden.
5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst; Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
7. Verfahrensfragen können in einer Geschäftsordnung geregelt werden.
8. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden,
- dem Stellvertreter des Vorsitzenden,
- dem Kassenwart (oder Schatzmeister),
- dem Schriftführer und
- den Beisitzern, deren Zahl die Hauptversammlung festlegt.
2. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und der Stellvertreter des Vorsitzenden. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied vor Beendigung der Wahlperiode aus dem Vorstand aus, so können auf der folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung Ergänzungswahlen durchgeführt werden.
4. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
5. Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen, dabei ist jeweils eine Niederschrift zu fertigen.

§ 10 Die Arbeitsgruppen oder Interessengemeinschaften
1. Die Mitglieder können für bestimmte Aufgaben, zu bestimmten Themen der Arbeit oder in bestimmten Orten der Uckermark Interessengemeinschaften als Unterabteilungen des Vereins bilden.
2. Für den Aufbau einer finanziellen Selbstverwaltung irgendeiner Art in einer Unterabteilung ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich. Bei positivem Entscheid kann der Kassenwart jederzeit Einsicht in die Buchführung der Unterabteilung nehmen.

§ 11 Finanzen/ Rechnungsprüfer
1. Der Kassenwart verwaltet die Kasse und das Konto des Vereins. Er ist für eine ordnungsgemäße Buchführung verantwortlich. Verantwortlich für den Umgang mit den finanziellen Mitteln des Vereins ist der Vorstand bis zu seiner Entlastung.
2. Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Rechnungsprüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung, zu erfolgen; über das Ergebnis ist derselben zu berichten.
3. Sinkt das Vereinsvermögen (Kasse und Bankguthaben) unter 500 DM oder tritt eine Verschuldung ein, so hat der Vorstand unverzüglich die Mitgliederversammlung einzuberufen und ihr dies anzuzeigen.

§ 12 Auflösung des Vereins
1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Für den Beschluss bedarf es einer Zustimmung von 75 % der anwesenden Mitglieder.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
3. Die Liquidation erfolgt durch die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit 75 % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§ 13 Schlussbestimmungen
Der Vorstand ist berechtigt redaktionelle Änderungen, soweit sie den Sinn der Satzung nicht verändern, sowie solche, die durch zuständige Kreisgerichte und Finanzämter gewünscht werden. vorzunehmen. Er hat die Mitgliederversammlung davon in Kenntnis zu setzen.


© 2002-2004 Uckermärkischer Geschichtsverein zu Prenzlau e.V.